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Allgemeines


Gemäß §50b des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) haben die Abwassererzeuger das auf Ihrem Grundstück anfallende Abwasser der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen. Hierzu muss durch die jeweiligen Grundstückseigentümer eine entsprechende Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt werden, welche entsprechend der Vorgaben durch das Abwasserwerk an die öffentliche Kanalisation anzuschließen ist.

Entwässerungsantrag

Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, erhebliche Veränderungen der Grundstücksoberfläche, usw. bedürfen der Genehmigung durch das Abwasserwerk der Kreisstadt Saarlouis, da hierdurch mit veränderten - in der Regel erhöhten - Abwassermengen zu rechnen ist, die von dem Privatgrundstück in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.

Hierzu ist beim Abwasserwerk ein Entwässerungsantrag zu stellen. Dieser muss den Anforderungen gemäß §7 der Bauvorlagenverordnung des Saarlandes entsprechen und mindestens folgende Unterlagen enthalten:

- Lageplan des gesamten Grundstücks mit Darstellung und Beschriftung sämtlicher Oberflächenbefestigungen und deren Entwässerung.

- Grundrisse und Gebäudeschnitt mit Darstellung der Grundstücksentwässerung (Regen- und Schmutzwasser) bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal.

- Menge des Abwassers (Regen- und Schmutzwasser) der gesamten Grundstücksentwässerung mit rechnerischem Nachweis bzw. Bemessung der Hausanschlussleitung gemäß DIN 1986-100.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen sowohl den Anforderungen der Entwässerungssatzung und der Abwassergebührensatzung der Kreisstadt Saarlouis, als auch den Anforderungen der der DIN 1986-100 entsprechen.

Gemäß §11 der Entwässerungssatzung der Kreisstadt Saarlouis obliegen dem Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) und die Beseitigung der entsprechenden Entwässerungsanlagen.

Somit fallen sowohl die erstmalige Herstellung eines Kanalanschlusses zum Anschluss der Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation, als auch Erneuerungen, Sanierungen, Reparaturen in die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers und sind auf dessen Kosten in Abstimmung mit und entsprechend der Vorgaben des Abwasserwerks durch geeignete Fachunternehmen durchzuführen.

Wie zuvor bereits erwähnt obliegen gemäß §11 der Entwässerungssatzung der Kreisstadt Saarlouis dem Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) und die Beseitigung der entsprechenden Entwässerungsanlagen.

Jeder Betreiber einer Abwasseranlage, dies beinhaltet auch eine Grundstücksentwässerungsanlage, ist gemäß der gültigen Wassergesetze verpflichtet diese …. Zu betrieben. Somit ist es auch nach Herstellung der Entwässerungsanlage und des Gebäudes weiterhin notwendig die vorhandene Entwässerungsanlage zu kontrollieren und zu unterhalten, um einen dauerhaften Betrieb zu sichern. Gerade an der unterirdischen Infrastruktur können Schäden entstehen, welche, weil die erforderlichen Kontrollen nicht durchgeführt wurden, wiederum zu teuren Folgeschäden führen können.

Einerseits können schadhafte oder undichten Entwässerungsleitungen zum Austritt von Abwasser (Exfiltration) führen, wodurch das umliegende Erdreich bis hin zum Grundwasser verunreinigt werden kann und somit die Lebengrundlage in Form des Trinkwassers gefährdet ist. Wer hier fahrlässig handelt läuft Gefahr sich strafbar zu machen. Weiter kann es durch den Austritt im Bereich nicht fachgerecht abgedichteter Kellerräume zu Schäden an Gebäuden kommen. Von Schimmelbildung bis zur dauerhaften Schädigung des Gebäudes. Ganz unabhängig von den hygienischen Auswirkungen durch die Fäkalien.

Andererseits kann es durch schadhafte oder undichten Entwässerungsleitungen zum Eintritt von nicht behandlungsbedürftigem Grundwasser (Infiltration) kommen, wodurch der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen beeinträchtigt wird, da das anfallende Abwasser hierdurch verdünnt wird du somit die Reinigungsleistung der Kläranlage sinkt. Im Extremfall wird aufgrund der Undichtigkeiten das die Leitung umgebende Erdreich mit weggespült, und somit entstehen Hohlräumen, welche wiederum zu Setzungen und Schäden am Gebäude oder den Grundstücksoberflächen führen können.

Gemäß §3 Absatz 4 der Entwässerungssatzung müssen Räume, in denen Rückstau auftreten kann, durch die entsprechenden Rückstausicherungen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz gesichert werden. Durch das Fehlen einer Rückstausicherung werden viele teure Gebäudeschäden verursacht. Für Schäden die infolge fehlender Rückstausicherung entstehen, haftet die Stadt nicht.

Was gehört nicht in die Toilette:

Oft werden aus Bequemlichkeit oder Unwissen feste und flüssige Abfälle auch über die Toilette, den Ausguss oder Straßenabläufe entsorgt und richten dort und in der Kanalisation großen Schaden an. Durch die Toilette entsorgte Abfälle wie Katzenstreu, Feuchttücher oder Baureststoffe wie Zementmörtel führen oft zu verstopften Entwässerungsleitungen innerhalb des Hauses. Weil Feuchttücher sich zudem in Abwasserpumpen verfangen und diese dadurch verstopfen oder gar zerstören, schädigen sie die gesamte Kanalisation. Während für die Reinigung der Grundstücksentwässerung die Eigentümer oder Mieter aufkommen müssen, betreffen Schäden an der öffentlichen Kanalisation alle Gebührenzahler.

Zusätzlich führen über die Toilette entsorgte Abfälle zu einem Hygiene- und Kanalproblem. Zum einen führen sie zu einer massiven Vermehrung von Ratten in der Kanalisation. Zum anderen zerstören sich durch Säurebildung zersetzende Essensreste die Kanalwände. Noch gravierender stellt sich dies bei Chemikalien wie beispielsweise Medikamenten oder Lacken dar. Diese müssen mit einem unverhältnismäßig hohen und kostenintensiv Aufwand aus dem Abwasser herausgefiltert werden und werden führen im schlimmsten Fall zur einer akuten Gefährdung der Umwelt, da solche Stoffe trotz einer Behandlung durch die Kläranlage in unser Grundwasser gelangen können und zudem Flora und Fauna dauerhaft schädigen können.